Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
RuntimeHelix GmbH.
Ruhrallee 185, 45136 Essen.
Handelsregister: Amtsgericht Essen, HRB 37687.
E-Mail: info@runtimehelix.de
USt-IdNr.: DE460704444.
– nachfolgend „Auftragnehmer” –
für IT-Dienst- und Werkleistungen gegenüber Unternehmern
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand, Vertragstypen
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber”) über die Erbringung von IT-Dienst- und/oder Werkleistungen.
1.2 Der jeweilige Einzelauftrag legt verbindlich fest, ob die geschuldete Leistung als Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB) oder als Werkleistung (§§ 631 ff. BGB) zu erbringen ist. Enthält der Einzelauftrag hierzu keine ausdrückliche Festlegung, gilt die Leistung im Zweifel als Dienstleistung.
1.3 Beratungsleistungen, Projektunterstützung und agile Entwicklungstätigkeiten werden als Dienstleistung erbracht, sofern nicht im Einzelauftrag ausdrücklich ein konkreter, abgrenzbarer Erfolg als Werkleistung vereinbart wird. Eine Erfolgshaftung des Auftragnehmers besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
1.4 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind nicht Vertragspartner des Auftragnehmers.
§ 2 Zustandekommen des Vertrags, Einzelaufträge
2.1 Ein verbindlicher Vertrag über eine konkrete Leistung kommt erst mit schriftlicher (Textform genügt) Bestätigung eines Einzelauftrags durch beide Parteien zustande.
2.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ein Angebot für einen Einzelauftrag abzugeben oder einen angebotenen Einzelauftrag anzunehmen.
§ 3 Leistungserbringung: Ort, Zeit, Status des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen grundsätzlich ortsungebunden (remote). Eine Verpflichtung zur Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers besteht nur, soweit dies im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart ist.
3.2 Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung der Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmethode. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer fachliche Vorgaben zum geschuldeten Arbeitsergebnis zu machen; organisatorische Weisungen, die einer Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers gleichkommen, finden nicht statt.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
3.4 Für Zeiten, in denen das für die Leistungserbringung vorgesehene Personal des Auftragnehmers (Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Subunternehmer) an der Leistungserbringung verhindert ist (insbesondere Urlaub, Krankheit), besteht kein Vergütungsanspruch, soweit im Einzelauftrag keine feste Vergütung vereinbart ist und der Auftragnehmer keinen gleichwertigen Ersatz stellt.
3.5 Reisen zu nicht vorhersehbaren, wechselnden auswärtigen Einsatzorten schuldet der Auftragnehmer nur, soweit dies im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart ist.
§ 4 Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmern
4.1 Der Auftragnehmer ist nicht zur persönlichen Erbringung der Leistung verpflichtet und berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags eigene Mitarbeiter einzusetzen oder Unteraufträge an fachlich geeignete Dritte zu erteilen.
4.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eingesetzte Mitarbeiter und Subunternehmer die sich aus diesem Vertrag ergebenden Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten in gleichem Umfang einhalten.
4.3 Der Auftragnehmer haftet für ein Verschulden eingesetzter Mitarbeiter und Subunternehmer wie für eigenes Verschulden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig und unentgeltlich einen Ansprechpartner zu benennen, erforderliche Informationen und Zugänge (spätestens 3 Werktage vor Leistungsbeginn) bereitzustellen, Rückfragen binnen 3 Werktagen zu beantworten und ausreichende Arbeitsaufgaben zur Verfügung zu stellen.
5.2 Verzögerungen aufgrund einer Verletzung dieser Pflichten gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers; Termine verschieben sich entsprechend, unbeschadet der Ansprüche nach § 8.
§ 6 Gebuchte Projektstunden/-tage, Mindestabnahme
6.1 Sofern im Einzelauftrag ein Kapazitätskontingent gebucht wird, ist dieses vom Auftraggeber im vereinbarten Umfang verbindlich abzunehmen, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Mindestabnahmequote vereinbart ist.
6.2 Nicht abgerufene Kapazitäten verfallen zum Ende des Abrechnungszeitraums, sofern im Einzelauftrag keine Übertragungsmöglichkeit vereinbart ist.
§ 7 Vergütungsmodelle
7.1 Die Vergütung wird im jeweiligen Einzelauftrag festgelegt, insbesondere als Festpreis, nach Aufwand (Time and Material) oder in Kombination mit Meilenstein- bzw. Sprintbezug.
7.2 Bei Vergütung nach Aufwand können die Parteien im Einzelauftrag ergänzende Bonus-/Malus-Regelungen vereinbaren, die sich an Termin-, Qualitäts- oder Funktionalitätskriterien orientieren.
7.3 Stellt sich nachträglich heraus, dass die Leistungen des Auftragnehmers entgegen ursprünglicher Annahme nicht umsatzsteuerpflichtig waren, ist der zu viel gezahlte Umsatzsteuerbetrag vom Auftragnehmer auch ohne eigenes Verschulden zurückzuzahlen.
§ 8 Vergütung bei Annahmeverzug und fehlender Mitwirkung
8.1 Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten nach § 5, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für die gebuchte Kapazität unberührt.
8.2 Dies gilt insbesondere bei fehlenden oder nicht funktionsfähigen Zugängen, fehlender Aufgabenzuweisung sowie vom Auftraggeber veranlassten Projektpausen.
8.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ersparte Aufwendungen anzurechnen, es sei denn, er hat die freigewordene Kapazität nachweislich anderweitig gewinnbringend eingesetzt.
§ 9 Leistungsnachweise, Genehmigungsfiktion
9.1 Der Auftragnehmer dokumentiert erbrachte Leistungen in Timesheets/Leistungsnachweisen und übermittelt diese zum Ende des Abrechnungszeitraums.
9.2 Der Auftraggeber hat den Leistungsnachweis innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang zu prüfen und Einwendungen konkret und schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt der Leistungsnachweis als genehmigt.
9.3 Der Auftragnehmer weist bei Übersendung jedes Leistungsnachweises ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens und die Frist hin.
§ 9a Gewährleistung bei Werkleistungen
9a.1 Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 633 ff. BGB) mit folgenden Maßgaben.
9a.2 Zeigt sich nach Abnahme ein Mangel, ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet; diese erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neuherstellung innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 10 Werktagen.
9a.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder zurücktreten.
9a.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen beträgt abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 10 Abnahme bei Werkleistungen, Abnahmefiktion
10.1 Werkleistungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige zu prüfen und abzunehmen oder unter konkreter Benennung der Mängel die Abnahme zu verweigern.
10.2 Nimmt der Auftraggeber die Leistung tatsächlich in Nutzung oder äußert er sich nicht innerhalb der Frist, gilt die Leistung als abgenommen. Der Auftragnehmer weist bei Fertigstellungsanzeige ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hin.
§ 11 Änderungen der Anforderungen (Change Request)
11.1 Änderungswünsche des Auftraggebers sind schriftlich anzuzeigen.
11.2 Der Auftragnehmer legt daraufhin ein Angebot zur Leistungsänderung vor, aus dem sich Auswirkungen auf Fristen, Termine und Vergütung ergeben, unter Berücksichtigung einer angemessenen Umplanungszeit sowie etwaiger Auswirkungen auf eingesetzte Subunternehmer.
11.3 Die Umsetzung erfolgt erst nach schriftlicher Freigabe. Vereinbarte Fristen verschieben sich entsprechend dem Umfang der Änderung.
§ 12 Stornierung reservierter Kapazität, Kündigung
12.1 Storniert der Auftraggeber eine verbindlich gebuchte Kapazität, gilt folgende Staffelung: mehr als 4 Wochen vor Einsatzbeginn kostenfrei; 2–4 Wochen vorher 50 % der vereinbarten Vergütung; weniger als 2 Wochen vorher 100 % der vereinbarten Vergütung.
12.2 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
12.3 Einzelaufträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten können mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund steht beiden Parteien in gleichem Umfang zu.
§ 13 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
13.1 Die Einräumung von Nutzungsrechten an den vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnissen erfolgt aufschiebend bedingt durch den vollständigen Eingang der hierfür vereinbarten Vergütung.
13.2 Bis zum Bedingungseintritt erhält der Auftraggeber lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur internen Erprobung.
13.3 Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung im eigenen Geschäftsbetrieb.
§ 14 Schutz eigener Tools, Templates, Libraries, Methoden und Know-how
14.1 Von der Rechteeinräumung nach § 13 ausgenommen sind generische, nicht individuell für den Auftraggeber entwickelte Werkzeuge, Programmbibliotheken, Vorlagen, Methoden oder sonstige Hilfsmittel des Auftragnehmers („Eigene Tools”) sowie dessen allgemeines Fachwissen.
14.2 Werden Eigene Tools Bestandteil der Arbeitsergebnisse, erhält der Auftraggeber hieran nur ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht im erforderlichen Umfang.
14.3 Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, im Rahmen des Auftrags gewonnene, nicht auftraggeberspezifische Methoden und Vorgehensweisen auch für andere Auftraggeber zu nutzen.
14.4 Integriert der Auftragnehmer Software Dritter (einschließlich Open-Source-Komponenten) in die Arbeitsergebnisse, holt er hierfür, soweit lizenzrechtlich erforderlich, die Zustimmung des Auftraggebers ein und weist auf etwaige Lizenzbedingungen hin.
§ 15 Geheimhaltung
15.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
15.2 Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
§ 16 Referenznutzung
16.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Namen und Logo des Auftraggebers sowie eine allgemeine Beschreibung der Leistungsart als Referenz zu nennen, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.
16.2 Für darüberhinausgehende Inhalte (z.B. Case Studies) ist eine gesonderte schriftliche Freigabe erforderlich.
§ 17 Haftung
17.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
17.2 Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung ist in jedem Fall auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzt: (a) die für den betroffenen Einzelauftrag vereinbarte Netto-Auftragssumme, oder (b) den Betrag, bis zu dem tatsächlich Versicherungsschutz aus der vom Auftragnehmer unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung besteht und der Versicherer im Schadensfall tatsächlich leistet.
17.3 Für die Verletzung unwesentlicher Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
17.4 Bei Softwareentwicklungsleistungen haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen nur für Fehler und Störungen, deren Ursache in einer von ihm zu vertretenden mangelhaften Leistung liegt. Eine Haftung für Störungen oder Schäden, die ausschließlich oder überwiegend auf der Systemumgebung, IT-Infrastruktur, Hardware, Fremdsoftware, Schnittstellen, Konfigurationen oder nachträglichen Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte beruhen, ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
§ 18 Ausschluss mittelbarer Schäden
18.1 Unbeschadet § 17 haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Datenverlust, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen.
18.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig und dem jeweiligen Schutzbedarf entsprechend zu sichern und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit seiner IT-Systeme zu treffen. Hierzu gehören insbesondere die zeitnahe Installation sicherheitsrelevanter Updates und Patches für die vom Auftraggeber verantwortete Systemumgebung sowie angemessene Schutzmaßnahmen gegen Schadsoftware und unbefugte Zugriffe. Unterlässt der Auftraggeber zumutbare Sicherungs- oder Schutzmaßnahmen, ist dies bei der Schadensbemessung nach Maßgabe des § 254 BGB zu berücksichtigen.
18.3 Eine fortlaufende Überwachung, Wartung oder Aktualisierung der vom Auftragnehmer erstellten Software nach Abschluss des jeweiligen Einzelauftrags, insbesondere die Überwachung und Aktualisierung verwendeter Bibliotheken, Frameworks, Schnittstellen oder sonstiger Drittkomponenten auf nachträglich bekannt werdende Sicherheitslücken, ist nur geschuldet, soweit dies im Einzelauftrag oder in einer gesonderten Wartungs- oder Supportvereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 19 Vertragsstrafe
19.1 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die Geheimhaltungspflicht nach § 15, das Abwerbeverbot nach § 21 oder nutzt er Arbeitsergebnisse entgegen § 13 vor vollständiger Zahlung, hat er an den Auftragnehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Netto-Auftragssumme des betroffenen Einzelauftrags, zu zahlen. Mehrere Verstöße, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, gelten als ein einheitlicher Fall.
19.2 Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen wegen desselben Verstoßes bestehenden weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 20 Zahlungsbedingungen
20.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
20.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist.
20.3 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
20.4 Bei vereinbarten Vor-Ort-Einsätzen werden Reisezeiten mit dem vereinbarten Stundensatz sowie Reisekosten nach vorheriger Absprache gesondert vergütet bzw. erstattet, sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist.
20.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286, 288 BGB).
§ 21 Abwerbeverbot
21.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit eines Einzelauftrags sowie für 12 Monate nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers, die für ihn tätig waren, abzuwerben oder direkt bzw. mittelbar zu beschäftigen.
21.2 Bei Verstoß zahlt der Auftraggeber eine pauschalierte Vergütung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern bzw. des entsprechenden Auftragsvolumens des betroffenen Mitarbeiters/Subunternehmers, unter Vorbehalt des Nachweises eines geringeren Schadens.
21.3 Absatz 1 gilt nicht bei unaufgeforderter Eigenbewerbung des Mitarbeiters/Subunternehmers.
§ 22 Datenschutz
22.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
22.2 Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn einer solchen Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ab.
§ 22a Einsatz KI-gestützter Werkzeuge
22a.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge, insbesondere Sprachmodelle, Code-Assistenten und vergleichbare automatisierte Systeme, als Hilfsmittel einzusetzen. Die vertragliche Verantwortung des Auftragnehmers für die von ihm geschuldeten Leistungen bleibt hiervon unberührt.
22a.2 Personenbezogene Daten des Auftraggebers oder Dritter dürfen im Rahmen der Nutzung KI-gestützter Werkzeuge nur verarbeitet werden, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist. Ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung dürfen personenbezogene Daten nicht an öffentlich zugängliche oder externe cloudbasierte KI-Dienste übermittelt werden. Eine Verarbeitung mittels lokal oder innerhalb einer vom Auftragnehmer kontrollierten Infrastruktur betriebener Systeme bleibt zulässig, soweit die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
22a.3 Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Zugangsdaten sowie nicht öffentlich zugänglicher Quellcode oder sonstige schutzbedürftige Informationen des Auftraggebers dürfen nicht an externe KI-Dienste übermittelt werden, sofern nicht sichergestellt ist, dass die Nutzung mit den vertraglichen Vertraulichkeits-, Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten vereinbar ist oder der Auftraggeber der konkreten Nutzung zugestimmt hat.
22a.4 Sonstige nicht personenbezogene und nicht vertrauliche Informationen dürfen unter Beachtung der anwendbaren rechtlichen und vertraglichen Vorgaben auch unter Einsatz externer KI-Dienste verarbeitet werden.
22a.5 Der Auftragnehmer bleibt für die Prüfung und Qualitätssicherung der unter Einsatz KI-gestützter Werkzeuge erstellten Arbeitsergebnisse verantwortlich. Der Einsatz KI-gestützter Werkzeuge begründet keine über die vertraglich vereinbarte oder gesetzlich bestehende Haftung hinausgehende Gewähr oder Garantie für die Fehlerfreiheit der Ergebnisse oder die Freiheit von Rechten Dritter.
§ 23 Höhere Gewalt
23.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruht, die von der betroffenen Partei nicht zu vertreten ist.
23.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer. Die jeweilige Leistungspflicht ruht für die Dauer des Ereignisses.
23.3 Dauert das Ereignis länger als 30 Tage, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Einzelauftrag mit einer Frist von zwei Wochen ohne Schadensersatzfolgen zu kündigen.
§ 24 Schlussbestimmungen
24.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie eines Einzelauftrags bedürfen der Textform.
24.2 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
24.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
24.4 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
§ 25 Informationen zur Verbraucherschlichtung
25.1 Der Anbieter ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand: 01.07.2026
Frühere Fassung: AGB, Stand 01.06.2026